IG
gegen Elektrosmog im Saastal
Präambel
Wissend, dass vielfältige Arten von Strahlen und elektromagnetischen
Feldern wohl dosiert eine tragende Funktion in der Schöpfungsordnung
haben, und dass der Mensch unter bestimmten Regeln diese für
bestimmte Technologien nutzen darf, stellen wir fest:
- dass nunmehr technisch erzeugte Felder und Strahlungsarten
(wie Energieübertragungsleitungen, Funk- und Mikrowellenstrahlen)
in Stärken an Wohn- und Arbeitsorten auftreten, bei denen
die Möglichkeit biologischer Effekte
gegeben ist, so dass Leben in allen Stufen gefährdet
ist.
- Anerkannt ist, dass mit staatlichen Regelwerken die
Gefährdung
durchaus unter Kontrolle gehalten werden könnte. Die seit
1.2.2000 geltenden Grenzwerte im Rahmen der NIS-Verordnung
gewährleisten den Schutz von Mensch und Umwelt nicht
ausreichend.
- Massstab für den Schutz müssen Leben und besonders
die Schwachen und deren Wohlergehen sein.
Der Verein und dessen Mitglieder verpflichten sich im Rahmen
der möglichen Kräfte sich für den Schutz von
Leben vor nichtionisierender Strahlung, insbesondere für
die schwächeren Menschen, einzusetzen.
Der Verein ist bestrebt den aktuellen Wissenstand bezüglich
biologischer Wirkungen von nichtionisierender Strahlung
zu kennen und diesen Behörden, Politikern und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
1. NAMEN, SITZ UND ZWECK
1.1 Name
Unter dem Namen IG Elektrosmog im Saastal besteht ein gemeinnütziger,
unabhängiger und konfessionsloser Verein im Sinne
der Art. 60 bis 79 ZGB. Der Verein verfolgt ideelle Ziele
und
hat keine wirtschaftlichen Interessen
1.2 Sitz
Der Sitz des Vereines ist bei dessen Sekretariat. Die Sekretariatsadresse
wird vom Vorstand festgelegt.
1.3 Zweck
Der Verein ist bestrebt objektiv über die Auswirkungen
von und des Schutzes vor nicht-ionisierender Strahlung
aufzuklären.
Dies unter Einbezug der biologschen/medizinischen, der
physikalischen/technischen und politischen/rechtlichen
Aspekte.
Der
Verein und dessen Mitglieder setzen sich politisch für
Grenzwerte ein, die der notwendigen Vorsorge zum effektiven
Schutz von Leben und Wohlbefinden ausreichend Rechnung
tragen.
Die Tätigkeit beschränkt sich auf den Kanton
Wallis und die anschliessenden Gebiete. Der Verein kann
sich mit
anderen Organisationen vernetzen.
2.
TÄTIGKEIT
UND MITTEL
2.1 Tätigkeit
Der Verein erreicht seine Ziele folgendermassen:
- Informationsbereitstellung
- Aufklärung der Walliser Bevölkerung
- Informationsveranstaltungen zu geplanten Bauvorhaben im
Wallis
- Lobbying bei Medien, Politikern und Behörden
- Unterstützung und Austausch mit anderen Gruppen
und Institutionen, welche die gleichen Ziele verfolgen
2.2 Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht
durch: Spenden / Gönnerbeiträge
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitgliedschaften
Der Verein anerkennt die folgenden Arten einer Mitgliedschaft:
a) Einzelmitglieder
b) Kollektivmitglieder
c) Interessierte
und Gönner/innen
Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
Kollektivmitglieder sind Interessengemeinschaften, Gruppen
oder Vereine, die die Ziele des Vereins unterstützen
und fördern.
Interessierte und Gönner/innen sind natürliche
und juristische Personen, die lediglich Infos aus dem Verein
erhalten. Sie haben kein Stimmrecht.
3.2 Aufnahme
Mitglied kann werden, wer den Statuten zustimmt.
Die Mitgliedschaftserklärung ist in einfacher Form an
den Vorstand zu richten.
3.3 Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung
an den Verein erklärt werden und falls nicht terminiert,
tritt er mit Empfangsdatum in Kraft.
3.4 Ausschluss
Der Vorstand kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung Mitglieder
ausschliessen, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln.
4. FINANZEN
4.1 Spenden
Spenden werden entgegengenommen, sofern diese die Unabhängigkeit
des Vereines nicht beeinträchtigen.
4.2 Geschäftsjahr und Haftung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Für die Verbindlichkeiten des Vereins IG gegen Elektrosmog
im Saastal und das Verhalten seiner Organe haftet allein
das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen
Haftbarkeit.
5. ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
• Generalversammlung
• Vorstand
• Kontrollstelle
5.1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ.
Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme.
Ihr obliegen im Wesentlichen folgende nicht übertragbare
Aufgaben:
- Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
- Entlastung der Verwaltungsorgane
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder
- Die Auflösung des Vereins
Eine Generalversammlung ist vom Vorstand im ersten Quartal
des Geschäftjahres einzuberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist nach Verlangen
des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidium
bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
eingereicht werden. Die Ausschreibung an die Mitglieder der
Generalversammlung hat spätestens einen Monat vor der
Versammlung zu erfolgen.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, inkl.
Präsidium. Sie werden von der Generalversammlung für
die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert
sich selbst.
Der Vorstand ist für den Finanzhaushalt, für die
Umsetzung der unter Punkt 2.1 aufgeführten Tätigkeiten
des Vereines zuständig und ihm obliegt die operative
Führung des Vereins mit Ausnahme der Geschäfte,
für die ge-mäss Punkt 5.1 die Generalversammlung
zuständig ist.
Die rechtsgültigen Unterschriften für den Verein
führen:
- der Präsident, dessen Stellvertreter oder ein Co-Präsident
zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
- Im Zahlungsverkehr genügt die einfache Unterschrift
des Kassiers.
5.3 Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt für eine Amtszeit
von einem Jahr mindestens einen Revisor/innen, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Ihnen obliegt die
Prüfung der Jahresrechnung des Vereins IG gegen Elektrosmog
im Saastal. Der Generalversammlung ist darüber Bericht
und Antrag zu stellen.
6. AUFLÖSUNG
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung
von 2/3 der an der Generalversammlung Anwesenden erforderlich.
7. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung
einstimmig angenommen.
Saas Grund, den 7. November 2005
Tagespräsident: Ruppen Edgar
Protokollführer:
Anthamatten Kurt
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