26.01.2007 -- Tages-Anzeiger Online
Mobilfunk-Praxis geändert

Die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkantennen auf Hochspannungsmasten liegt ab sofort beim Standortkanton respektive der Standortgemeinde.

Das Bundesgericht hat dem Bundesamt für Energie die Kompetenz dafür entzogen.

Die Telekommunikationsfirma Orange Communications SA will auf einem Hochspannungsmasten der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG in der Zürcher Gemeinde Embrach eine Mobilfunkantennenanlage mit drei GSM/UMTS- und vier weiteren Antennen erstellen. Während der öffentlichen Auflage erhoben sechzehn Anwohner Einsprache, blitzten aber ab.

Das Bundesamt für Energie erteilte im Juli 2004 die entsprechende Baubewilligung für die ausserhalb der Bauzone gelegene Antennenanlage. Die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt wies die von den Anwohnern erhobene Beschwerde ab und gab ebenfalls grünes Licht für die Mobilfunkantennenanlage.

Keine Änderung der elektrischen Anlage
Insgesamt fünfzehn Anwohner riefen in der Folge das Bundesgericht an. Dieses hat nun in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Bau einer Mobilfunkantennenanlage auf einer Hochspannungsleitung dem kantonalen Recht untersteht und deshalb nicht die Bundesbehörden, sondern die Kanton beziehungsweise Gemeinden für die Erteilung einer Baubewilligung zuständig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Vorhaben innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liegt.

Laut dem Urteil aus Lausanne stellt die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf einem Hochspannungsmasten nicht eine Änderung der elektrischen Anlage dar, sondern ist als eigenständige Nebenanlage zu betrachten, die nichts oder nur wenig mit Elektrizität zu tun hat und deshalb das Elektrizitätsgesetz nicht anwendbar ist.

Orange muss nun ein neues Baugesuch bei der Gemeinde beziehungsweise beim Kanton einreichen, wenn sie an diesem Mobilfunkantennenstandort festhalten will. (mu/ap)